
Auch früher Abschiebeflug kein Grund
Weil die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen sei, erstrecke sich der Schutz vor nächtlichen Durchsuchungen im Regelfall auch auf die Zeit zwischen 4 Uhr und 6 Uhr morgens.
Die Tageszeit beginne für den “weit überwiegenden Teil der Bevölkerung” auch im Sommer nicht schon um 4 Uhr. Das Gericht untersagte damit das Vorgehen des Ausländeramtes Duisburg, das anlässlich einer geplanten Abschiebung um 4:30 Uhr eine Wohnung durchsuchen wollte. Die Ausländerbehörde der Stadt könne sich auch nicht auf den frühen Start des Abschiebeflugs berufen. https://archive.is/wip/qLT3x
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